Satzung

DAS DEUTSCH -PAKISTANISCHE-FORUM e.V. (DPF)

mit Registrierung in BONN

SATZUNG (Entwurf 15.09.2020)

Beschlossen wie vorgelegt am 16.10.2020

Präambel

Das Deutsch-Pakistanische-Forum e.V. wurde 1960 in Bonn gegründet. Es will die kulturellen und menschlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan pflegen. Das Forum ist nach deutschem Gesetz ein gemeinnütziger Verein. Mitglieder können Einzelpersonen Organisationen und Firmen werden.

§1 Name, Sitz, Zweck

1) Die Gesellschaft führt den Namen ‚Deutsch-Pakistanisches Forum e.V.‘
Der Sitz ist Bonn. Die Gesellschaft Ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.

2) Zweck des Deutsch- Pakistanischen Forums ist, im Sinne der Völkerverständigung, die menschlichen, kulturellen und politischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zu fördern und zu vertiefen. Dies soll erreicht werden durch ständigen Dialog insbesondere in Veranstaltungen auf kulturellem Gebiet in Deutschland.

3) Die Gesellschaft kann an geeigneten Orten Untergliederungen bzw. Regional Gruppen errichten.

4) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung“. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Beim Austritt aus der Gesellschaft oder bei deren Auflösung haben sie kein Anrecht auf
irgendwelche Gewinnanteile. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.

5) Der Verein Ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2 Mitgliedschaft

1) Natürliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, die die Ziele und den Zweck des Deutsch- Pakistanischen-Forums fördert und erfuellt. Juristische Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Islamischen Republik Pakistan, wie Verbände und Firmen, können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden. Der Beitritt einer Person erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium das über die Aufnahme entscheidet Dem Antragsteller ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

2) Die Mitgliedschaft ist beendet: im Todesfall, durch die Auflösung einer juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium mit Frist von einem Monat zum Ende ein Zeitjahres.

3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, entweder wenn es fortgesetzt den in § 1 Abs.2 dieser Satzung genannten Interessen und Zielen der Gesellschaft zuwider handelt, oder wenn er trotz Mahnung mehr als zwei Jahre keinen Beitrag entrichtet hat, oder wenn ein anderer gleichwichtiger Grund vorliegt. Das betroffene Mitglied ist vor einer Entscheidung des Präsidiums zu hören.

4) Der Beschluss des Präsidiums, mit dem ein Mitglied nach § 2 Abs. 3 ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend bei nächstem Anlass mit einfacher Mehrheit.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt
Korporative Mitglieder bestimmen die Beitragshöhe im Wege der Selbsteinschätzung.

§ 5 Mitgliederversammlung (Generalversammlung GV)

1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt Sie wird vom Präsidium durch schriftliche (digitale) Einladung der Mitglieder mit der Bekanntgabe der Tagesordnung und mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Mitglieder ohne digitalen Zugang erhalten auf Antrag eine postalische Einladung.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen. Alle drei Jahre überprüft die Mitgliederversammlung den Kassenbericht des Schatzmeisters, worauf bei positivem Ergebnis dem Präsidium Entlastung erteilt wird.

Das Quorum ist erreicht, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind

2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen (Proxy), jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als zwei nicht anwesende Mitglieder vertreten. Proxies müssen vor einem Wahlgang der Wahlleitung vorgelegt werden. Bei Abstimmungen entscheidet abgesehen von der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Forums, die einfache Mehrheit der anwesenden (Quorum) beschlussfähigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3) Juristische Personen, Verbände und Firmenmitglieder üben ihre Mitgliederrechte durch ihre Organe aus. Sie können sich bei einer Mitgliederversammlung durch eine Person vertreten lassen, die nicht Mitglied der Gesellschaft sein muss. Hierzu ist eine schriftliche Vollmacht, die für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen ist, erforderlich. Vor der ersten Abstimmung sind erteilte Vollmachten dem Versammlungsleiter vorzulegen. Ein Bevollmächtigter (ausserhalb der proxies!) kann nur eine Vertretung wahrnehmen.

4) Anträge. zur Ergänzung der fristgerecht zugesandten Tagesordnung und Wahlvorschläge sind schriftlich spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Präsidenten zu richten. Sie sind unverzüglich, mindestens eine Woche vorher, den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Werden Anträge nach dieser Frist gestellt, können sie ad hoc nur behandelt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt.

5) Die Mitgliederversammlung benennt einen Rechnungsprüfer.

6) Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Präsidiums oder eines Drittels aller Mitglieder des Forums ist eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der schriftlich geführte Antrag wird von den Antragstellern unterzeichnet, dem Präsidenten übermittelt.

7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Präsidenten zu unterschreiben. Das Protokoll ist spätestens innerhalb eine Vierwochenfrist zu übermitteln.

8) Für außergewöhnliche Verdienste umdas Deutsch-Pakistanische Forum kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied zum Ehrenmitglied des Deutsch- Pakistanischen Forums auf Lebzeiten erwählen. Das Ehrenmitglied gehört dem Präsidium beratend an. Es ist von Jahresbeiträgen befreit

§ 6 Präsidium und Präsident

1) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre gewählt. Er besteht aus:
dem Präsidenten, bis zu zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem vom Präsidium zu ernennendem Generalsekretär. Bis zu zehn Beisitzer (Beirat) sowie Ehrenmitglieder stehen dem Präsidium beratend zur Seite. Dem Präsidium gehören ebenfalls beratend kraft Amtes der Botschafter der Islamischen Republik Pakistan in der Bundesrepublik Deutschland sowie sein ernannter Vertreter an.

2)    Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Einzelheiten die Geschäftsführung des Präsidiums betreffend und die Abgrenzung die Geschäftsgebiete zu regeln sind.

Die Geschäftsordnung legt insbesondere die Aufgaben des Generalsekretärs fest.

3) Das Präsidium soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreffen. Ihm obliegt neben den ihm aufgrund dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Beratung der jährlichen Arbeits- und Haushaltspläne,
ci) die Entscheidung über die Teilnahme des Forums an Veranstaltungen,
e) die Planung und Durchführung von Veranstaltungen des Forums,

f) die Entgegennahme der Berichte über die Tätigkeiten des Generalsekretärs, der Koordinatoren der Regionalgruppen und der Ausschüsse

Mindestens einmal halbjährlich soll der Präsident die Mitglieder über wichtige Angelegenheiten des Forums und über die Tätigkeit des Präsidiums informieren.

4) Präsidium im Sinne des 26 8GB sind der Präsident, zwei Vizepräsidenten der Schatzmeister und der Generalsekretär.

5) Der, die Präsident(in), oder im Falle der Verhinderung vertritt einer der vom Präsidenten (in) bestimmten Vizepräsidenten (innen), das Forum gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung wird die mehrheitliche Meinung des Präsidiums vertreten. 

6) Der, die Präsident(in) hat dem Präsidium auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Führung der Vereinsgeschäfte zu geben.

7) Scheidet der die Präsident(in) vor Ablauf einer Wahlperiode aus seinem (ihrem) Amt, so führt ein vom Präsidium zu bestimmender(e) Vizepräsident(in) die Geschäfte bis zurnächsten ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

§ 7 Generalsekretär(in)

Dem (der) Generalsekretär(in) obliegt die Übersicht und das zentrale Management der sachgerechten Geschäftsführung. Ihm (ihr) ist ein(e) Schriftführer (in) zugeordnet (alles Weitere regelt die Geschäftsordnung)

§ 8 Beirat (erweitertes Präsidium)

Dem Präsidium ist ein Beirat mit bis zu zehn Mitliedern beratend zugeordnet, siehe (§ 6).

Der Beirat bildet sich 1. aus den Ausschuss -Koordinatoren, 2. Aus den Regional -Koordinatoren, 3. Aus Experten, die vom Präsidium ernannt werden.

Die Ausschuss- und Regionalkoordinatoren werden parallel zu den Präsidiums- Wahlen aus den Gremien alle drei Jahre gewählt, die Experten werden jeweils für einen Zeitraum ernannt. Wiederwahlen bzw. Wiederernennungen sind möglich.

Die Mitglieder des Beirats sind gegenüber dem Präsidium beratend tätig und haben keine eigene Rechtsständigkeit.

Die Regionalkoordinatoren wie alle anderen unterliegen der Satzung des DPF. Sie können unter der Aufsicht des Schatzmeisters zweckgebunden Beiträge einwerben. Die Verwaltung der Finanzen unterliegt dem Schatzmeister.

Der Beirat ist Mitglied des erweiterten Präsidiums und berichtet diesem regelmäßig.

§ 9 Ausschüsse

Das Präsidium kann für einzelne Sachgebiete Ausschüsse einsetzen, die der Anregung und Planung von Arbeiten der Gesellschaft dienen. Die Ausschuss-Koordinatoren sind Mitglieder des Beirats

§ 10 Regionalgruppen

Gemäß § 1,3 können Regionalgruppen gebildet werden.

Regionalgruppen ermöglichen über die Jahreshauptversammlung hinaus engeren Kontakt der Regional-Mitglieder untereinander.

Sie werden von Koordinatoren selbstbestimmend geführt. Koordinatoren werden alle drei Jahre innerhalb der Regionalgruppe gewählt.und haben einen Sitz im Beirat des Präsidiums.

§ 11 Änderung der Satzung

Diese Satzung kann nur mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit (67%) der registrierten.in einer entsprechenden Mitgliederversammlung geändert werden. Dieser Punkt der Tagesordnung muss in der Einladung ausdrücklich benannt sein. Sollte die Zweidrittel Mehrheit nicht erlangt werden, muss eine zweite Versammlung mit nur diesem Tagesordnungspunkt innerhalb von vier Wochen einberufen werden. In der zweiten Versammlung genügt eine zwei-drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen zur Erlangung einer Satzungs-Änderung. 
Anträge zur Satzungsänderung müssen dem Präsidium mit Namensnennung der Antragenden mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft oder die Feststellung, dass der bisherige Zweck der Gesellschaft weggefallen ist, wird wie eine Satzungsänderung beschlossen. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Gesellschaftsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung ist am 27. September 1962 errichtet, am 11. Dezember 1968 von einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert, am 6. Juni 1973, am 20. Juni 1977, am 7.Dezemher 1987und am 31. Juli 2006 von jeweils einer Ordentlichen Mitgliederversammlung oder Außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert, gebilligt und in der jetzt vorliegenden Fassung beschlossen worden.

Diese Satzungsanpassung wurde am 16.10.2020 von der ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig verabschiedet.